Satzung

Stand vom 15.02.2020

Inhalt

§ 1 Name und Sitz der Vereinigung
§ 2 Zweck der Vereinigung
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe der Vereinigung
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Wahlen und Abstimmung
§10 Auflösung der Vereinigung
§11 Satzungsänderungen
§12 Inkrafttreten §13 Datenschutz im Verein

 

§ 1 Name und Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung, deren Anfänge auf das Jahr 1990 zurückgeführt werden, führt den Namen „Vereinigung der ehemaligen Landsknechte e. V.“ und hat ihren Sitz in Ravensburg. Die Vereinigung ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck der Vereinigung
2.1

Der Zweck der Vereinigung besteht in der Förderung der Kameradschaft unter den ehemaligen Landsknechten. Dies soll durch Ausrichtung verschiedener Veranstaltungen erreicht werden, zu denen alle Mitglieder schriftlich oder persönlich eingeladen werden. Die Vereinigung soll eine Anlaufstelle für alle Ehemaligen sein.

2.2

Die Mitglieder sollen durch ihr Verhalten ihrer Verantwortung gegenüber den aktiven Landsknechten gerecht werden, so dass dem Ansehen der aktiven Landsknechte kein Schaden zugefügt wird.

2.3

Die Vereinigung vertritt die Interessen der ehemaligen Landsknechte, erhebt aber keinen Anspruch auf Alleinvertretung der ehemaligen Landsknechte. Die Vereinigung greift nicht in die Belange der aktiven Landsknechte ein. Die Vereinigung tritt nur auf Wunsch des Fahnenschwingers bzw. der aktiven Landsknechte beratend oder mit tatkräftiger Hilfe in Aktion.

2.4

Die Vereinigung verfolgt keine politischen und wirtschaftlichen Interessen und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe der Vereinigung arbeiten ehrenamtlich.

2.5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Vereinigung zu richten. Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des Beitrages für das laufende Jahr wirksam.

3.2 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist, die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen der Vereinigung verletzt, Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung eines Mitgliedes soll den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Aufnahme in die Vereinigung ist der Jahresbeitrag zu entrichten; die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind stets im dritten Quartal des Geschäftsjahrs fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet und erlassen werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung, die Organe der Vereinigung sowie deren Beschlüsse verbindlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung der Vereinigung durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen.

 

§ 6 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung
7.1

Im ersten Halbjahr jeden Geschäftsjahres wird eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, durch Einladung in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung – in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind – einberufen.

7.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
  • die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes
  • die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Amtsenthebung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Vereinigung
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
7.3 Tagesordnugspunkt und Anträge

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

7.4

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

7.5

Die Mitgliederversammlung ist ab der Zahl von 25 erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Beschlüsse zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als 25 Mitglieder erschienen, muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

7.6

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben.

7.7

Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Wahl zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben das Recht, jederzeit in die finanziellen Unterlagen der Vereinigung Einblick zu nehmen.

§ 8 Vorstand
8.1

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Vereinigung sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.

8.2

Den Vorstand bilden:

  • der erste Vorsitzende
  • der zweite Vorsitzende
  • der Kassier
  • der Schriftführer
  • mindestens drei Beisitzer

Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der Erste und der Zweite Vorsitzende.

Alle Mitglieder des Vorstands haben eine gleichstarke Stimme bei allen Vorstandsbeschlüssen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.

8.3 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Erster Vorsitzender
Ihm obliegt die Führung der Geschäfte der Vereinigung, welche er gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder ein und leitet dieselben. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

Zweiter Vorsitzender
Er ist der Vertreter des ersten Vorsitzenden und hat die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser. Sowohl erster als auch zweiter Vorsitzender sind einzelvertretungsberechtigt.

Kassier
Er verwaltet das Vereinigungsvermögen, besorgt das Rechnungs- und Kassenwesen und führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben, die zu Ende eines jeden Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung aus den Vereinigungsmitgliedern bestimmt werden, nachzuprüfen sind.

Schriftführer
Er erstellt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle und führt den weiteren Schriftverkehr. Er führt die Vereinskartei und versendet die Rundschreiben an die Mitglieder.

Beisitzer
Sie stehen für weitere Aufteilungen der Arbeitsgebiete zur Verfügung und können zur Unterstützung anderer Vorstandsmitglieder herangezogen werden.

§ 9 Wahlen und Abstimmung

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung auf ein Jahr gewählt. Er bleibt auf alle Fälle bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl ist von einem Wahlausschuss durchzuführen, welcher aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahlbewerbung erfolgt durch Selbsterklärung oder durch Vorschlag seitens der Versammlungsteilnehmer. Das vorgeschlagene Mitglied ist wählbar, wenn es sich zur Annahme der Kandidatur bereiterklärt hat. Für die einzelnen Stellen des Vorstandes sind die Wahlbewerber ausdrücklich in Verbindung mit der Funktion im Vorstand zu benennen. Tritt für eine einzelne Stelle nur ein einziger Bewerber auf, entscheidet auch hier die Mitgliederversammlung durch Wahl auf dessen Anerkennung oder Ablehnung.
Bei einem Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Abstimmung über Entlassung des Vorstandes sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt. Nachwahlen für den Vorstand werden erforderlich, wenn ein Mitglied desselben ausscheidet. Nachwahlen und Ergänzungswahlen finden in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung oder in der nächsten Mitgliederversammlung nach den gleichen Grundsätzen statt.

 

§10 Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinigungsauflösung angekündigt worden ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie führen die Geschäfte der Vereinigung bis zur Auflösung. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinigungsvermögen ist mit der Zustimmung des Finanzamtes auf die noch von den anwesenden Mitgliedern zu bestimmende Institution zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung müssen generell von der Mitgliederversammlung mit der dafür benötigten Mehrheit beschlossen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Änderungen der Satzung, die von Finanzamt oder Registergericht gefordert werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.

 

§12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt ab dem unten genannten Datum in Kraft und gilt bis zur nächsten beschlossenen Änderung. Über diese Änderung muß bei der nächsten Mitgliederversammlung unter einem besonderen Punkt auf der Tagesordnung abgestimmt werden. Sollte diese Satzung lückenhaft sein, entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Diese Entscheidungen des Vorstands können von der Mitgliederversammlung angefochten werden.

§13 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Werdegang

Fassung der Satzung: Ravensburg, den 2. April 1993
Neufassung nach Anerkennung durch die Mitgliederversammlung vom 12.04.2008
Änderung § 7.1 nach Anerkennung durch die Mitgliederversammlung vom 02.04.2016
Änderung § 13 nach Anerkennung durch die Mitgliederversammlung vom 15.02.2020